Betriebs-/ Arbeitsmedizin

Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind für jedes Unternehmen überlebenswichtig. Denn von diesem Faktor hängt ganz wesentlich der Erfolg des Unternehmens ab. Wir, der Betriebsmedizinische Dienst Gany.MED GmbH, haben es uns zum Ziel gesetzt, mit unserer arbeitsmedizinischen Betreuung Gesundheitsgefährdungen Ihrer Mitarbeiter frühzeitig zu erkennen. Somit bleibt Ihnen deren Leistungsfähigkeit erhalten und betriebliche Abläufe gehen reibungslos vonstatten. Darüber hinaus unterstützen wir Sie, die Vorgaben des Gesetzgebers vollkommen  zu erfüllen.

Gesetzliche Vorlagen

Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung der oben genannten Fachkräfte.

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Arbeitsmedizinische Beratungen

Mutterschutz 

Der Mutterschutz schließt alle gesetzlichen Vorgaben zum Wohle der Mutter und des Kindes, vor und nach der Entbindung ein. Teile des Mutterschutzes sind Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt, besonderer Kündigungsschutz für Mütter, sowie Entgeltersatzleistungen, wie Mutterschaftsgeld und Elterngeld. 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 

BEM umfasst das geregelte Verfahren, der Wiedereingliederung von langzeit- und oft auch kurzzeiterkrankten Mitarbeitern. Das übergeordnete Ziel ist es zunächst, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter nach einer längeren Erkrankung wiederherzustellen und zu fördern. Langfristig gilt es, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und somit die Gesundheit der Mitarbeiter auf Dauer zu erhalten. Im Mittelpunkt des Prozesses steht dabei also die Frage, ob generell und wenn ja wie genau organisiert die bisherige Tätigkeit nach der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, wieder ausgeführt werden kann. 

Beteiligte an einem BEM-Prozess sind bzw. können/sollten sein: 

 

Rolle / Funktion / Anmerkungen 

Betroffene(r) Beschäftigte(r) 

Außer zur Belegung der fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Bescheinigungen des behandelnden Arztes zu nichts verpflichtet. 

Zuständige(r) Vorgesetzte(r) 

Ggf. Optimierung aktueller Arbeitsplatz / Schaffung Alternativ-Arbeitsplatz 

Betriebsarzt 

  • Beurteilung: Beeinträchtigung des Heilungsverlaufs durch den Prozess? 
  • Beratung des Betroffenen über verhaltenspräventive Verbesserungsoptionen 
  • Beratung des Arbeitgebers/Vorgesetzten über verhältnispräventive Verbesserungsoptionen 

Fachkraft für Arbeitssicherheit 

Beratung und Mitwirkung bei verhältnispräventiven Verbesserungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber/Vorgesetzten  

Personalabteilung 

Organisatorische und administrative Gesamtsteuerung und -Dokumentation des Prozesses 

Vertreter(in) des Betriebsrats / sonstige Vertrauensperson 

Ggf. Begleitung auf Wunsch des Betroffenen 

Haus- und/oder behandelnde(r) Facharzt / -Ärzte im öffentlichen Gesundheitssystem 

  • Bescheinigung der noch weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit * 
  • Bescheinigung der grundsätzlichen Wiedereingliederungsfähigkeit, ggf. durch Erstellung eines Wiedereingliederungsplans 

* Denn wichtig: der sozialversicherungsrechtliche Status des betroffenen Beschäftigten bleibt dabei solange die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit („krankgeschrieben“), bis wieder im gleichen zeitlichen Umfang gearbeitet werden kann wie vor der Erkrankung.

Hamburger Modell 

Das Hamburger Modell beinhaltet ein Stufenmodell, das die Rückkehr von Mitarbeitern nach längerer Krankheit oder schwerem Unfall so reibungslos und schonend wie möglich verlaufen lässt. Ziel ist es, die Erkrankten schrittweise wieder zurück an den Arbeitsplatz und somit an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. Häufig wird das Hamburger Modell als Maßnahme einer vorangegangen Reha- oder Krankheitsbehandlung empfohlen. 

FAQ

Das deutsche Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte der Arbeitsschutzsicherheit, regelt die Pflichten der Arbeitgeber, zur Bestellung der oben genannten Fachkräfte. Dies ist geregelt im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).